Förderverein Brandenburger Symphoniker
Förderverein Brandenburger Symphoniker

Satzung                                                                                          

Satzung
Förderverein Brandenburger Symphoniker

§1 Name und Sitz

  1. (1.)  Der Verein führt den Namen „Förderverein Brandenburger Symphoniker e.V.“, abgekürzt „FBS e.V.“.

  2. (2.)  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg eingetragen unter der Nummer 286.

  3. (3.)  Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

  4. (4.)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    §2
    Zweck, Gemeinnützigkeit

  5. (1.)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Theater- und Musikschaffens der Stadt Brandenburg an der Havel.

  6. (2.)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 A O.

  7. (3.)  Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Mittel, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. (4.)  Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke i.S.d.§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

    §3
    Erwerb der Mitgliedschaft

(1.) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden.

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  1. (2.)  Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  2. (3.)  Die Mitgliedschaft wird beendet

    1. a)  durch Tod,

    2. b)  durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt

      werden kann, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum

      Ende eines Jahres

    3. c)  durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der

      Mitgliederversammlung erfolgen kann.

    4. d)  durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß

      des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 12 Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

  3. (4.)  Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

  4. (5.)  Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

    §4 Mitgliedsbeiträge

    Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt DM 5,00 pro Monat. Weitergehende Beitragszahlungen erfolgen freiwillig. Über die Beitragszahlungen der Mitglieder erstellt der Vorstand einmal jährlich eine Zahlungsquittung.

    §5
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  5. (1.)  Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

  6. (2.)  Die Mitglieder haben die Pflicht, die in der Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge mindestens jährlich zu entrichten.

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    Förderverein Brandenburger Symphoniker Seite 2

Die Organe des Vereins sind:

  1. (1.)  Die

  2. (2.)  Die

§7 Mitgliederversammlung

ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. (1.)  Die Mitgliederversammlung

  2. (2.)  Der Vorstand

  3. (3.)  Der Beirat

§6
Organe des Vereins

  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

  2. die Entlastung des Vorstands

  3. die Ausschließung eines Mitgliedes

  4. die Genehmigung des Jahresabschlusses

  5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

  6. (3.)  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muß mindestens 3 Wochen vor der Versammlung abgesandt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Soll in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muß dieses Vorhaben Teil der Tagesordnung sein, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung zugeht. Der Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung muß den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.

  7. (4.)  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 5 fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Eine neue Versammlung ist auch bei zu geringer Beteiligung beschlußfähig, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes spätestens vor der Abstimmung erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

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  1. (5.)  Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugesandt.

  2. (6.)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. In diesem Fall haben die Mitglieder bzw. ein von ihnen gewählter Vertreter einen Anspruch gegenüber dem Vorstand auf Herausgabe der aktuellen Mitgliederliste inklusive Adressen.

    §8 Vorstand

  3. (1.)  Nur Mitglieder des Vereins können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

  4. (2.)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  5. (3.)  Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  6. (4.)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger mit einfacher Mehrheit bestellt werden.

  7. (5.)  Der Vorstand besteht aus 5, mindestens jedoch aus 3 Personen. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Folgende Funktionen sind festzulegen:

    < >

    Vorsitzender

    Schatzmeister

    Schriftführer

    erster stellvertretender Vorsitzender

    zweiter stellvertretender Vorsitzender

    Es dürfen maximal 2 Funktionen einer Person zugeordnet werden, wobei die Funktion des Schatzmeisters und der stellvertretenden Vorsitzenden nicht vom Vorsitzenden ausgeübt werden können.“

     

  8. (6.)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Schatzmeister führt die Konten des Vereins. Er darf Zahlungen von mehr als 2.000 € nur veranlassen, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die vom Vorstand und Beirat beschlossen wurden. Rechtshandlungen mit einem Gegenwert von mehr als 5.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Geldtransfers innerhalb der Vereinskonten ist eine solche Zustimmung nicht notwendig.

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  1. (7.)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlußfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht möglich, der sich Enthaltende gilt als nicht anwesend.

  2. (8.)  Die Vorstandsmitglieder haben sich bei ihrem Handeln stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

  3. (9.)  Bei der Entlastung des Vorstandes ist die gemeinsame Entlastung der Vorstandsmitglieder die Regel. Es kann aber auch über jedes Mitglied einzeln abgestimmt werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt. Bei der Abstimmung dürfen die zu Entlastenden nicht mitstimmen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

    §9 Beirat

  4. (1.)  Der Beirat besteht aus 5 mindestens aber 3 Vereinsmitgliedern. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein.

  5. (2.)  Für die Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand § 8 (1.) bis (4.) und (8.) entsprechend.

  6. (3.)  Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Beirates anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist Stimmenmehrheit notwendig. Bezüglich Enthaltung gilt § 8 (7.) entsprechend.

  7. (4.)  Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von einer Woche ein. Die Beiratsmitglieder haben einen jederzeitigen Informationsanspruch gegenüber dem Vorstand.

    § 10
    Kassenprüfung und Jahresabschluß

(1.) Der Vorstand ist verpflichtet der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen.

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  1. (2.)  Für die Anfertigung dieses Jahresabschlusses und für die Prüfung der Geschäftsvorgänge des Vereins beauftragt der Vorstand einen fachkundigen Dritten, in der Regel einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Auswahl dieses Prüfers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  2. (3.)  Der Prüfer soll der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters empfehlen oder davon abraten. Dem Schatzmeister ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung zu geben.

    § 11 Auflösung

  3. (1.)  Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der Mitglieder beschließen. Sind bei jener Mitgliederversammlung nicht mindestens 9/10 der Mitglieder anwesend, muß die Mitgliederversammlung erneut mit einer Frist von 6 Wochen einberufen werden mit dem Hinweis, daß in dieser Mitgliederversammlung die Auflösung mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Bei der so einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung sodann mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  4. (2.)  Nach Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Brandenburg an der Havel, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke i.S. d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grunde als den vorgenannten aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung des Fördervereins Brandenburger Symphoniker am19. April 2005

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